Vereinssatzung

 

Satzung des Vereins Allerhand e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.03.2015 in Bad Feilnbach. Eingetragen im  Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter der Registernummer VR 201532 am 24.04.2015.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Allerhand e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Bad Feilnbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Die Bildung von Regionalverbänden ist möglich.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben, Ziele und Zweck des Vereins

 

1. Ziel des Vereins ist es, durch eine Vielzahl von Initiativen, Kursen, Seminaren, Veranstaltungen und Veröffentlichungen die Mitglieder und Interessenten aufzuklären und zu informieren.

 

Der Zweck des Vereins ist

 

1) der Verein informiert über nachhaltiges Leben und Wirtschaften (vorwiegend regional) im Einklang mit der Natur;

 

2) die Erprobung autarker, ökologisch fundierter, ganzheitlicher und gemeinschaftlicher
Lebensformen gehört ebenfalls zum Vereinszweck, sowie Informationen über naturverträgliches  Bauen und Wohnen;

 

3) Vermittlung eines Umweltbewusstseins und der Zusammenhänge zwischen Mensch, Natur und  Kosmos;

 

4) Förderung des Gemeinsinns und des Miteinanders durch gegenseitige Unterstützung der  Vereinsmitglieder und deren Initiativen im Sinne des Vereinszweckes;

 

5) Der Verein verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von  Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des  Vereinszwecks ausgegeben, sofern nicht Rücklagen in zulässiger Form gebildet werden. Überschüsse  werden nicht ausgeschüttet. Es müssen jedoch nicht zwingend alle Zwecke gleichzeitig erfüllt  werden, der Verein kann sich auf Teilbereiche oder bestimmte Projekte konzentrieren.
Es ist angedacht mit anderen Vereinen, welche gleichen oder ähnlichen Zielen dienen,
zusammenzuarbeiten.

 

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Schaffung von Rahmenbedingungen und eine Plattform für
1) eine gesunde und naturgemäße Lebensweise;
2) die Beteiligung an bzw. Durchführung von fachbezogenen Tagungen Kursen und
Seminaren in Form von Aus-und Weiterbildungsangeboten;
3) die Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge und Herausgabe von Schriften und andere zur Erfüllung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ordentliche Mitglieder arbeiten beim Verein mit, Fördermitglieder unterstützen den Verein mit Beiträgen. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehren-und Fördermitglieder haben keine Stimm-oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Kündigung oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und bei Tod. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat möglich. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht auch hier kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, es bedarf dazu keiner Begründung. Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliederversammlung erlässt nach Vorlage durch den Vorstand eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und einer Aufnahmegebühr regelt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstandschaft
c) Kassenprüfer

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.

 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  • a) Wahl und Abwahl der Vorstände und Kassenprüfer;
  • b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;
  • c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;
  • d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts-und Investitionsplans;
  • e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
  • f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  • g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  • h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
  • i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

 

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

 

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung ernannten Protokollführer unterschrieben.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, können jedoch eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist jeder Vorstand einzeln befugt. Die Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf unbestimmte Zeit. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ein Rücktritt ist in Textform gegenüber den anderen Vorständen zu erklären.

 

4. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorständen zu
unterzeichnen.

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Einzelne oder mehrere Mitglieder können zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ein Rücktritt ist in Textform an einen Vorstand zu erklären.

 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an einen anderen eingetragenen Verein, mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

Bad Feilnbach, 16.03.2015